Barrierefreie Bäder
Bäder für Mobilitätseingeschränkte, insbesondere für Rollstuhlnutzer, sind mit einem niveaugleichen Duschplatz auszustatten. Ein Duschsitz sollte eine Rückenlehne aufweisen und mit hochklappbaren Armlehnen ausgestattet sein. Das nachträgliche Aufstellen einer mit einem Lifter unterfahrbaren Badewanne sollte möglich sein. Besser, zumindest in größeren Wohnungen, ist die gleichzeitige Aufstellung von Badewannen. Der befahrbare Duschplatz ist für die tägliche Körperpflege erforderlich, dennoch ist für jeden von uns ein gelegentliches Wannenbad heute üblich.
Barrierefreie Sanitärausstattung
Begriffe, Regeln und nutzerbezogene Ausstattung
Der Begriff „barrierefrei“ wird in der Regel mit den Normen DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude sowie DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen in Verbindung gebracht. Als barrierefrei gelten Bereiche, Produkte oder Systeme, wenn diese für einen Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Seit September 2011 gilt die DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen. Die Anforderungen dieser Norm sollen zu Nutzungserleichterungen führen für Menschen
- mit Seh- oder Hörbehinderung
- mit motorischen Einschränkungen
- die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen
- die großwüchsig oder kleinwüchsig sind
- mit kognitiven Einschränkungen
- die bereits älter sind
- die noch jung sind (Kinder)
- mit Kinderwagen oder Gepäck.
Mithilfe dieser Norm lassen sich Wohnungen so planen, dass sie als barrierefrei gelten und damit nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz: „für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.” Hier die wichtigsten Forderungen der DIN 18040-2 für Sanitärräume:
- Drehflügeltüren müssen nach außen zu öffnen sein und auch von außen entriegelt werden können.
- Wände von Sanitärräumen müssen bauseits so ausgebildet werden, dass es möglich ist, senkrechte und waagerechte Stütz- oder Haltegriffe anzubringen (neben der Toilette sowie im Bereich der Dusche und Wanne).
- Alle Ausstattungselemente müssen sich optisch deutlich von ihrer Umgebung abheben.
- Armaturen müssen als Einhebelarmaturen mit schwenkbarem Auslauf und verlängertem Hebel ausgebildet sein. Bei einer berührungslos bedienbaren Armatur ist eine Temperaturbegrenzung erforderlich.
- Die Dusche muss stufenlos begehbar und mit rutschhemmender Oberfläche ausgebildet sein.
- Waschtische für Rollstuhlnutzer müssen unterfahrbar sein. Der Spiegel muss mindestens 1,00 m hoch und direkt über dem Waschtisch angebracht sein. Neben dem Waschtisch muss ein Handtuchalter zugleich als Halte- und Stützgriff fungieren.
- Insgesamt gelten höhere Abstands- und Bewegungsflächen für Sehbehinderte, Rollstuhlfahrer und Menschen mit motorischen Einschränkungen. Die Bewegungsfläche vor Sanitärobjekten beträgt in der Regel 1,20 x 1,20 m (bei Doppelwaschtischen 1,95 x 1,95 m), für Rollstuhlfahrer ist eine Fläche von mindestens 1,50 x 1,50 m erforderlich (siehe zum Thema: Barrierefreie WCs). Die minimal notwendige Abstandsfläche zwischen Waschtisch und WC oder Dusche beträgt 20 cm.
- Im Wohnbereich eines Rollstuhlnutzers ist bei der Nutzung ab drei Personen eine separate Toilette mit Waschbecken vorzusehen.