Unsere Firma ist bei den Versorgungsbehörden in Hamburg ein eingetragener und zugelassener Fachbetrieb.
Zertifikat
Hiermit wird bescheinigt, das die Firma
Stemmann-Quickbau GmbH
Waitzstraße 21 22606 Hamburg
als anerkannter Fachbetrieb gem. § 13 b Hamburger Abwassergesetzt unserer Überwachung unterliegt und insoweit berechtigt ist, das nachstehende Zertifizierungszeichen in Verbindung mit der Reg.-Nr. für die angegebenen Ausführungsbereiche zu führen.
Reg.-Nr.: U.05.1.50068
Verantwortliche Technische Leitung: Andreas Rotsolk
Zertifizierte Ausführungsbereiche: 1, 2, 4 und 7
Dichtigkeitsprüfung-Abwasserrohre nach DIN 1986 Teil 30
Wir führen für Sie den Vorschriften entsprechend in Hamburg und Umgebung die Dichtigkeit nach DIN 1986 Teil 30 durch, Dichtigkeitsprüfung von Grundleitungen/ Abwasserleitungen, Dichtigkeitsprüfung von Abwasserleitungen – Dichtigkeitsprüfung mit Kamera und Prüfprotokoll.
Betr.: Dichtheitsprüfung von öffentlichen und privaten Abwasserleitungen
Die Behörde für Umwelt und Energie informiert auf der Webseite hamburg.de
über die Pflicht, die Dichtheit der öffentlichen und privaten Abwasserleitungen
nachzuweisen. Vielen Eigentümern scheint die Hamburger Regelung
jedoch nicht bekannt zu sein. Auch die Veröffentlichung der Änderung des
Hamburgischen Wassergesetzes im Amtlichen Anzeiger Nummer 45/Juni
2014 hat sicherlich nicht ausreichend Aufmerksamkeit erzeugt. Zudem fehlt
es bis heute an einer bundeseinheitlichen Regelung. Lediglich die Bundesländer Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg haben eine landesweite Prüfpflicht eingeführt. Von der Prüfpflicht sind insbesondere alle Eigentümer betroffen, die in einem Wasserschutzgebiet (über 11 Prozent des Hamburger Stadtgebiets) wohnen, dort muss umgehend die Dichtheit der Abwasserleitungen nachgewiesen werden. Alle übrigen Eigentümer in Hamburg müssen diesen Nachweis bis zum 31.12.2020 erbringen. Unwissenheit schützt aber vor Strafe nicht. So können Bußgelder bei Versäumnis des Nachweises bis hin zu Strafanzeigen bei defekten Leitungen, und dadurch eventuell bedingter Ableitung von Schadstoffen in die Umwelt verhängt werden.
Gemäß § 60 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Hierzu gehört auch die Sicherstellung der Dichtheit der Abwasseranlagen . Die Anforderungen des WHG sind von den Grundstückseigentümern ebenso wie von den Betreibern der öffentlichen Abwasseranlagen einzuhalten. Die Dichtheit von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen ist von hoher Bedeutung für den Grundwasserschutz
und damit für die dauerhafte Sicherung der Trinkwasserversorgung in
Hamburg. Die zuständige Behörde hat keine Übersicht über die Regelungen zu Dichtheitsprüfungen beziehungsweise Dichtheitsnachweisen von Grundstücksentwässerungsanlagen in anderen Ländern. Dort werden die Fristen häufig in den kommunalen Abwasserbeseitigungssatzungen festgelegt, wenn sie nicht landesrechtlich geregelt sind. Unabhängig davon tragen auch dort die Eigentümerinnen und Eigentümer die Verantwortung für die Dichtheit ihrer Grundstücksentwässerungsanlage, auch wenn keine Prüffristen festgelegt sein sollten.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften von HAMBURG WASSER (HW)
Optische Inspektion (KA)
Die Abwasserleitungen werden mit einer Spezialkamera gefilmt, um den baulichen Zustand insgesamt zu erfassen (Standardprüfung für bestehende öffentliche und private Kanalisationen).
Einsatzbereiche nach Tabelle 2 in DIN 1986-30 für häusliches Abwasser
bestehende Abwasserleitungen und -schächte außerhalb von Wasserschutzzonen bestehende Abwasserleitungen und -schächte innerhalb von Wasserschutzzonen III bei Überbauung vorhandener Grundleitungen
zu beachten liefert eine komplette Zustandserfassung und Dokumentation der Leitungen: Video und Lageplan unbekannte Leitungsverläufe können erfasst und vermessen werden Rohrschäden oder Verstopfungsrisiken werden gleichzeitig miterkannt und lokalisiert undichte Rohrverbindungen sind nicht immer erkennbar In DIN 1986-30 wird die optische Inspektion als „KA“ abgekürzt.
Aus verschiedenen Untersuchungen sowohl in Hamburg als auch in anderen Bundesländern ist bekannt, dass ca. 30 bis über 50 % der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen. Die Gesamtlänge der privaten Leitungen wird bundesweit mindestens doppelt so hoch wie diejenige des öffentlichen Netzes eingeschätzt. Offensichtlich ist demnach durch die Versickerung von Abwasser aus Leitungsundichtheiten ein erhebliches Schadenspotential für das Grundwasser gegeben. Dies gilt für das gesamte Stadtgebiet und stellt insbesondere in Wasserschutzgebieten ein Problem dar.
Undichter Anschluss
Die Siele der öffentlichen Abwasseranlage in Wasserschutzgebieten wurden zwischenzeitlich mit großem finanziellen Aufwand saniert, die Sanierung der anderen öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt, soweit notwendig, nach einem von der Hamburger Stadtentwässerung festgelegten Programm. Diese Anstrengungen sind aber letztlich nur dann im Sinne eines vorbeugenden Boden- und Gewässerschutzes wirkungsvoll, wenn auch die Undichtheiten in den privaten Leitungsnetzen beseitigt werden. Für die privaten Leitungen ist ebenfalls ein erheblicher Sanierungsbedarf gegeben. Pflichtig ist hierbei der jeweilige Eigentümer.
Rechtliche Situation, Pflichten des Eigentümers
Grundsätzlich haben Leitungen zum Transport von Abwasser gemäß den Bestimmungen dicht zu sein. Hierüber hat die Eigentümerin, der Eigentümer, einen Nachweis zu erbringen.
Im Einzelnen folgen daraus für Hamburg die weiter unten aufgeführten Termine und Zeiträume, bis zu denen erstmals und wiederkehrend Dichtheitsnachweise zu erbringen sind. Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Nichtbefolgen dieser Vorschriften als Ordnungswidrigkeit gilt, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Sollten über undichte Leitungen Stoffe in den Untergrund gelangen, die zu Boden- oder Grundwasserverunreinigungen führen, kann sich der Eigentümer durch die Verletzung seiner Pflichten sogar strafbar machen.
Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen
Dichtheitsnachweise sind grundsätzlich für alle unterirdischen Entwässerungsanlagen, die zur Schmutzwasserableitung dienen, zu erbringen und für Anlagen zur Ableitung von Regenwasser, die
- an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind,
- nachteilig verändertes Niederschlagswasser führen oder
- Bestandteil einer Sicherheitseinrichtung im gewerblichen Bereich sind (z. B. Löschwasserrückhaltungen).
Zu prüfen ist die gesamte Entwässerungsanlage bestehend aus Leitungen, Schächten sowie gegebenenfalls Fettabscheidern und Abwasserbehandlungsanlagen.
Dichtheitsnachweise für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Hamburgisches Abwassergesetz).
Veröffentlichung der Fristen für bestehende Anlagen im Amtlichen Anzeiger
Die Norm DIN 1986-30 Ausgabe Februar 2012 wurde am 10. Juni. 2014 als Technische Betriebsbestimmung für Entwässerungsanlagen eingeführt (§15 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz) und ersetzt die am 5. Dezember 2008 bekannt gemachte DIN 1986-30 Ausgabe Februar 2003 als Technische Betriebsbestimmung.
Diese Technische Betriebsbestimmung ist damit verbindlich anzuwenden. In der Bekanntmachung wurden einige Regelungen der DIN 1986-30:2012-02 ausgenommen und zum Teil durch modifizierte Regelungen ersetzt. Dies gilt insbesondere für die Nachweisfristen für die ersten und wiederkehrenden Dichtheitsnachweise und die anzuwendenden Prüfarten für die Grundstücksentwässerungsanlagen.